Mit einer Polizeikontrolle ist grundsätzlich immer zu rechnen. Auch ein Fehlverhalten, wie es der Angeklagte im Rahmen dieser Kontrolle zeigte, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht so naheliegend, dass der Angeklagte zur Zeit, als er zu trinken begann, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit hätte rechnen müssen. Insbesondere hat der Angeklagte aufgrund der Aktenlage weder betrunken noch nüchtern je in der Art wie hier kurzschlüssig reagiert.