e) Zu prüfen ist, ob für den Angeklagten zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit weiter voraussehbar war, er werde ein polizeiliches Haltezeichen missachten, dabei das Leben eines Polizisten gefährden und versuchen die Blutprobe durch Flucht zu vereiteln.