Nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Angeklagte aus dem Umstand, dass er das Fahrzeug nach früheren Restaurantbesuchen auch schon auf dem Parkplatz stehen liess und sich zu Fuss nach Hause begab, weil dieser Entschluss aus obigen Erwägungen vor dem übermässigen Alkoholkonsum gefällt werden muss. Aus dieser Tatsache könnte höchstens allenfalls herausgelesen werden, dass der Angeklagte schon öfters mit dem Fahrzeug in den Ausgang fuhr und daselbst übermässig Alkohol konsumierte.