Anders ist die Konstellation, wie sie im BGE 117 IV 292 zugrunde liegt: Der Angeklagte beabsichtigte, bei seinem Geschäftskollegen zu übernachten und ging dort auch gegen 22.00 Uhr zu Bett, erwachte aber um 01.30 Uhr, weil er Durst hatte. Aus ihm unerklärlichen Gründen entschloss er sich in diesem Zeitpunkt, unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gewichtspromillen), also im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zur Rückfahrt.