Dabei ist jedoch nicht von einem neuen Entscheid unter verminderter Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Er nahm dadurch, dass er mit einem Fahrzeug in den Ausgang fuhr mit dem Vorsatz, Alkohol zu konsumieren und zum Voraus keinerlei Vorkehren zur Verhinderung einer eigenhändigen Rückfahrt nach übermässigem Alkoholkonsum traf, das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Zustand der vollen Zurechnungsfähigkeit zumindest in Kauf.