c) Der Angeklagte ist unbestrittenermassen mit seinem Motorfahrzeug in den Ausgang gefahren, mit der Absicht alkoholische Getränke zu konsumieren. Angesichts der gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,76 Gewichtspromillen muss es sich dabei im konkreten Fall um eine sehr grosse Menge Bier gehandelt haben. Er hat vor dem Alkoholkonsum keinerlei Anstalten getroffen, um eine mögliche anschliessende Trunkenfahrt zu verhindern (Bsp.: Zuhause-Lassen des Motorfahrzeugs, Abgabe des Autoschlüssels an den Wirt). Es ist allgemein bekannt, dass Personen unter Alkoholeinfluss ihre Fahrtüchtigkeit über- und ihren Alkoholkonsum unterschätzen.