b) Der Angeklagte gibt in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, er habe am 10. Juli 1998 nach dem Feierabend im Restaurant Y in B noch zwei bis drei grosse Flaschen Bier getrunken und sei anschliessend zum Abendessen nach Hause gefahren. Anschliessend sei er mit dem Auto in den Ausgang gefahren. Er sei zuerst im Restaurant X und anschliessend im Restaurant Z in C eingekehrt. Er habe dabei eine unbestimmte Menge Bier getrunken. Um ca. 00.50 Uhr sei vom Restaurant Z losgefahren. Er habe sich gut gefühlt. Er habe sich schon Gedanken über seinen Alkoholkonsum gemacht. Anfänglich habe er auch gesagt, dass er zu Fuss nach Hause gehe.