Für das Fahren in angetrunkenem Zustand bedeutet dies Folgendes, wobei aufgrund des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der Vorinstanz von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt auszugehen ist: Eine allfällige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers zur Zeit der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ist unbeachtlich, wenn dieser zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, wenn also eine (eventual) vorsätzliche ‘actio libera in causa’ vorliegt.