Er versuchte durch Flucht einer drohenden Blutalkoholkontrolle und deren Folgen zu entgehen (UR-act. 14). Damit ist grundsätzlich von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB auszugehen. 4. Die Bestimmung Art. 11 StGB ist nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben (Art. 12 StGB).