1], Protokoll der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutentnahme [UR-act. 5]). Der Angeklagte führte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. August 1998 (UR-act. 14) selbst aus, er habe sich vor Antritt der Fahrt vom Restaurant Z in Richtung A gut gefühlt. Zudem war er auch in der Lage, die Situation der Polizeikontrolle richtig einzuschätzen und zielbewusst vorzugehen: Als er den Polizisten gesehen habe, habe er sich gedacht, dass nun alles fertig sei. Er versuchte durch Flucht einer drohenden Blutalkoholkontrolle und deren Folgen zu entgehen (UR-act. 14).