Entsprechend nimmt die deutsche Rechtsprechung und Doktrin an, dass bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3 Promillen Schuldunfähigkeit selbst bei einem trinkgewohnten Menschen nicht auszuschliessen ist. Für den Bereich zwischen 2 und 3 Promillen geht sie im Regelfall von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus. Ebenso wird in Österreich als Faustregel ab 2 Promillen Blutalkoholgehalt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen kann somit im Regelfall von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden.