2. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs (Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit). Angefochten wird nur die Schuld- und Strafzumessung. Die Vorinstanz habe beim Angeklagten zu Unrecht das Vorliegen einer sogenannten „actio libera in causa“ im Sinne von Art. 12 StGB verneint und sei bei der Schuldzumessung von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen.