Ersinstanzlich wurde A schuldig gesprochen des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der Gefährdung des Lebens, der Missachtung polizeilicher Haltezeichen sowie der versuchten Vereitelung einer Blutprobe. Bei der Strafzumessung wurde das Vorliegen einer ‘actio libera in causa’ verneint und von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit bezüglich aller Straftaten ausgegangen. Erwägungen: (…)