d) Anzufügen bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der von der strengen Bundesgerichtspraxis abweichenden Lehrmeinung von Rey kein Notwegrecht eingeräumt werden könnte, da der beschwerdebeklagte Eigentümer nicht darlegt, er habe auch nur den Versuch unternommen, mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine genügende Zufahrt zu erreichen. e) Aus den obigen Erwägungen ist deshalb das Gesuch von Z um Einräumung eines Notwegrechts im Sinne von Art. 694 ZGB zu Gunsten der Parz. Nr. A und zu Lasten der Parz. Nr. B abzuweisen. (…) (Kantonsgerichtskommission: KZB 2/99 vom 17. August 1999)