Offensichtlich handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung aus Gründen der Verkehrsicherheit. Die öffentlichen Interessen haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber das öffentliche Recht zu sichern. Es bleibt demgemäss kein Raum für die Einräumung eines Notwegrechtes gemäss Art. 694 ZGB.