19 Abs. 2 lit. a VRV seien die Voraussetzungen für das Abstellen von Motorfahrzeugen an der X-Gasse auf der Höhe des fraglichen Grundstücks grundsätzlich nicht erfüllt. Mit dem Erstellen eines Abstellplatzes direkt am Objekt des Beschwerdeführers könnte aus Platzgründen höchstens ein Kleinfahrzeug abgestellt werden. Die Ausfahrt vom Abstellplatz in die X-Gasse sei aber derart unübersichtlich, dass jeweils eine Hilfsperson beigezogen werden müsste (StK-act. 8).