c) Durch den Beschwerdeführer wird geltend gemacht, aufgrund der konkreten Strassensituation dürfe vor seinem Haus auf der X-Gasse auch zum Güterumschlag nicht angehalten werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in einer Kurve. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei ist die Höchstgeschwindigkeit in jenem Bereich auf 40 km/h begrenzt. Trotzdem könne das Halten eines Fahrzeuges an dieser unübersichtlichen Stelle zu gefährlichen Situationen führen. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 19 Abs. 2 lit.