Nach der Lehrmeinung von Rey ist dieser Auffassung grundsätzlich zuzustimmen, indessen sollten Ausnahmen möglich sein, wenn der Eigentümer eines überbauten Grundstücks ein für den bestimmungsgemässen Gebrauch seiner Liegenschaft notwendiges Fahrwegrecht geltend macht und den Nachweis erbringt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die motorfahrzeugmässige Erschliessung mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu bewirken (Rey, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1994, in ZBJV 1996, S. 306).