Der privatrechtliche Notweg dient der Verwirklichung privater Interessen. Die öffentlichen Interessen haben demgegenüber das öffentliche Recht zu sichern. Daraus schliesst das Bundesgericht, dass eine Wegenot mit öffent- lich-rechtlichen Mitteln zu beheben ist, wenn sie ausschliesslich wegen öffentlicher Interessen durch das öffentliche Recht entstanden ist (BGE 120 II 185 Erw. 2d mit Hinweisen).