Als Sonderfall gilt die Verhinderung des Zuganges zu einer öffentlichen Strasse durch öffentlichrechtliche, insbesondere polizeiliche Vorschriften. Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis entsteht kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts, wenn die fehlende oder ungenügende strassenmässige Erschliessung eines Grundstückes ausschliesslich durch öffentliches Recht (insbesondere polizeiliche Vorschriften) entstanden ist; die strassenmässige Erschliessung ist mit öf- fentlich-rechtlichen Instrumenten zu beheben (Rey, a.a.O., N 8 mit Hinweisen).