b) Kein genügender Weg liegt vor, falls die bestehende Wegverbindung nicht ausreicht, um die rationelle Bewirtschaftung oder Benutzung eines Grundstückes zu ermöglichen, indem der freie Zugang oder die freie Zufahrt zu jeder Jahreszeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schwer beeinträchtigt ist (Rey, Basler Kommentar, Art. 694 ZGB N 6 mit Hinweisen). Als Sonderfall gilt die Verhinderung des Zuganges zu einer öffentlichen Strasse durch öffentlichrechtliche, insbesondere polizeiliche Vorschriften.