(Kantonsgerichtskommission: KSB 11/98 vom 3. März 1999, bestätigt durch BGE 2P.153/1999) Notwegrecht nach Art. 694 ZGB bei Angrenzung an öffentliche Strasse Erwägungen: (…) 3. Hat der Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.