b) In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in den Erwägungen betreffend des möglichen Rechtsmittels ausdrücklich in Frage gestellt, ob es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK falle. Damit hätte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer dies vor Einreichung der Beschwerde abklären müssen. Es ist ihm deshalb keine Entschädigung für nutzlose Aufwendungen auszurichten. (…)