Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines gegeben ist, entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob der irregeführten Partei eine Entschädigung für nutzlose Aufwendungen auszurichten sei (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1303). a) Da, wie oben ausgeführt, kein Rechtsmittel gegeben ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.