4. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist, bestimmt sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Sind dieselben nicht gegeben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; die Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel nicht schaffen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 79 B II mit Hinweisen). Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines gegeben ist, entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil.