„Es genügt für die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK allein noch nicht, wenn eine pekuniäre Streitigkeit vorliegt. Es können nämlich durchaus ‘pekuniäre’ Verpflichtungen gegenüber dem Staat und ihm unterstellten Behörden bestehen, welche hinsichtlich der Ziele des Art. 6 EMRK, als zum öffentlichen Recht gehörig betrachtet werden müssen. Diese Streitsachen werden dann nicht durch den Begriff ‘zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen’ gedeckt.