b) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprechend der Praxis der Strassburger Organe auszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen eingreift (BGE 121 I 30, Erw. 5c). Dies wurde in diesem Zusammenhang bei Enteignungen und enteignungsähnlichen Beschränkungen des Eigentums angenommen: Überprüfung von Zonenplänen, Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen (BGE 122 I 294 Erw. 2b bzw. Erw.