a) Bei der Perimeterverfügung handelt es sich nicht um eine im ZGB vorgesehene richterliche Verfügung. Der obige letzte Satz von Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB wurde aber im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingefügt, wonach bei Eingriffen in ‘civil rights’ Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht besteht, welches alle Sachver- halts- und Rechtsfragen frei prüfen kann (vgl. BGE 120 Ia 209). Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob die angefochtene Verfügung eine Eigentumsbeschränkung, bzw. einen Eingriff in ‘civil rights’ darstellt.