(Kantonsgerichtskommission: KSB 10/98 vom 3. März 1999) Perimeterverfügung ist kein ‘civil right’ im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK / Falsche Rechtsmittelbelehrung Erwägungen: (…) 3. In der Rechtsmittelbelehrung der Standeskommission wird auf die Weiterzugsmöglichkeit gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB hingewiesen, wonach das Kantonsgericht insbesondere für folgende im ZGB vorgesehenen richterlichen Verfügungen als Abteilung von 5 Mitgliedern zuständig ist: Weiterzug von Rekursentscheiden der Standeskommission in Zivilsachen innert 20 Tagen von der Eröffnung des Entscheides an.