c) Es ist deshalb gemäss Art. 84 lit. a BGBB festzustellen, dass die Liegenschaft A weitgehend parzellenweise verpachtet ist und deshalb nach Art. 8 BGBB die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung finden. Insbesondere fällt darum die Liegenschaft A nicht unter das Realteilungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB. Die Beschwerde ist diesbezüglich zu schützen und die Verfügung des Landeshauptmannamtes Appenzell I.Rh. vom 21. September 1998 aufzuheben.