Es ist von einer rechtmässig parzellenweise verpachteten Fläche von insge- 2 samt 53'672 m auszugehen. Diese Verpachtung hat keinen vorübergehenden Charakter, noch erfolgte sie aus persönlichen Gründen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e und f LPG. Bei einer anrechenbaren Fläche der gesamten Liegenschaft A von 69'607 m2 ist diese also weitgehend rechtmässig verpachtet, und der Rest von 15'935 m2 macht auch kein Gewerbe mehr aus. Auf die Liegenschaft sind deshalb im Sinne von Art. 8 BGBB die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Grundstücke anzuwenden.