a) Für dauernd parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe finden nur noch die Bestimmungen über Grundstücke Anwendung. Vor allem gilt das Realteilungsverbot des öffentlichen Rechts gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB nicht mehr (Hofer, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 4 N 3). Die parzellenweise Verpachtung muss seit mehr als sechs Jahren tatsächlich vollzogen sein, und der noch als selbständige Einheit bewirtschaftete Rest darf kein Gewerbe mehr ausmachen (Hofer, a.a.O., Art. 9 N 8). Dauernd rechtmässig parzellenweise verpachtet ist ein Gewerbe insbesondere, wenn eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 lit.