3. Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden nach Art. 8 lit. a BGBB auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e und f des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist.