2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt dieses Gesetz für einzelne Grundstücke oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstück, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Der Nutzungsplan nach Art. 14 ff. RPG umschreibt die zugelassene Nutzung. Wo dieser eine landwirtschaftliche Nutzung zulässt, gelten entsprechend die Regeln des BGBB (Bandli, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 2 N 1).