Dieses Bauverbot ist zudem im Grundbuch anzumerken. Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieses landwirtschaftliche Restgrundstück mit einer Fläche von ca. 85 a Wiese verkauft werden muss; in diesem Punkt wird die Verfügung aufgehoben, was zu einem teilweisen Schutz der Beschwerde führt. (Kantonsgerichtskommission: KSB 9/98 vom 14. April 1999) Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB Erwägungen: (…)