d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Abtrennung der Gebäulichkeiten (Wohnhaus samt angebauter Scheune) mit einer Fläche von 2 800-1'000 m zu Recht bewilligt hat; dieser Teil untersteht nach erfolgter Abparzellierung als selbstständiges Grundstück gemäss Art. 2 BGBB nicht mehr dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz das restliche landwirtschaftliche Grundstück mit einem Bauverbot belegt. Dieses Bauverbot ist zudem im Grundbuch anzumerken.