Das Bauverbot betrifft vielmehr das restliche Grundstück mit einer Fläche von ca. 85 a Wiese, welches weiterhin dem BGBB untersteht. Die Abparzellierung darf im Sinne obiger Ausführungen keine Gesuche für neue landwirtschaftliche Bauten hervorrufen. Dementsprechend erfolgte die Belegung dieser landwirtschaftlichen Restfläche mit einem Bauverbot zu Recht. Das Bauverbot ist zudem im Grundbuch anzumerken. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.