Diesbezüglich ist die Beschwerde zu schützen. c) Die Abparzellierung und nichtlandwirtschaftliche Nutzung ursprünglich landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen darf nur bewilligt werden, wenn feststeht, dass das geplante Vorgehen keine Gesuche für Neubauten hervorruft. Das Verbot für die Erstellung neuer Gebäude muss als Nebenbestimmung mit der Abparzellierung verfügt und allenfalls im Grundbuch angemerkt werden. Als Richtmass für die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entlassenden Parzellen gelten die 1'000 m2 von Art. 60 lit. d BGBB (Bandli, a.a.O., Art. 60 N 8).