Im Sinne dieser Rechtsprechung ist die Bewilligung zur Abparzellierung grundsätzlich zu Recht erfolgt und zu bestätigen. Die langfristige Nutzung der Restfläche erscheint damit im Sinne der Erwägungen gesichert, ohne dass sie verkauft werden muss. Dementsprechend ist die Auflage in der Verfügung, dass die Restfläche gleichzeitig mit der Abparzellierung an einen Selbstbewirtschafter im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis zu einem zulässigen Preis zu verkaufen ist, unzulässig und ersatzlos zu streichen. Diesbezüglich ist die Beschwerde zu schützen.