Mit Hinblick darauf genügt das bestehende und ungekündigte Pachtverhältnis. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Grundstück über einen langen Zeitraum stets verpachtet gewesen ist, gestatten eine zukunftsgerichtete Beurteilung der Nutzungsverhältnisse (BGE 125 III 175 Erw. 3b).