Was eine „längere Dauer“ bei der Pacht ist, ergibt sich indirekt aus Art. 7 BGBB, wonach bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, „die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke“ zu berücksichtigen sind (Abs. 4 lit. c): „längere Dauer“ bedeutet mindestens sechs Jahre für die erstmalige Verpachtung von einzelnen Grundstücken bzw. für die Fortsetzung der Pacht (Hofer, N 93 zu Art. 7 BGBB; Stalder, a.a.O., S. 78 f. bei Anm. 32). Mit Hinblick darauf genügt das bestehende und ungekündigte Pachtverhältnis.