b) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, eine landwirtschaftliche Nutzung der Gebäulichkeiten auf der Liegenschaft A bestehe seit Jahren nicht mehr. Das Wohnhaus werde seit ungefähr 50 Jahren nichtlandwirtschaftlich genutzt und das angebaute Ökonomiegebäude sei sowohl aus baustatischen wie Tierschutzgründen nicht mehr für die Haltung von Kühen und Rindern geeignet. Mit dem jetzigen Pächter sei über das Land ein zehnjähriger Pachtvertrag abgeschlossen worden, wodurch eine langfristige landwirtschaftliche Nutzung desselben gewährleistet sei.