ZBGR 78/1997 S. 180 mit weiteren Hinweisen). Die mögliche Entwicklung, d.h. eine neuerliche „Unentbehrlichkeit“ der vormals landwirtschaftlich gebrauchten Wohn- und Ökonomiegebäude und die künftige „Wirtschaftlichkeit“ des landwirtschaftlichen Betriebs, dem sie wieder dienen könnten, muss sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Bestimmtheit abzeichnen (z.B. BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 140, die Zonenkonformität nach Art. 16 RPG betreffend).