O., N 28 zu Art. 2 BGBB sowie N 3 und N 5 zu Art. 60 BGBB; vgl. auch Hofer, in: Kommentar zum BGBB, N 23 zu Art. 6 BGBB). Gemischte Nutzungen im Gesetzessinne entstehen häufig dadurch, dass ursprünglich landwirtschaftlich gebrauchte Wohn- und Ökonomiegebäude für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt werden und leer stehen oder bestimmungswidrig anderen Zwecken, namentlich Wohnzwecken dienen. Es versteht sich, dass für die Aufteilung solch gemischter Nutzung nicht einfach der aktuelle Zustand massgebend sein kann.