4. Für landwirtschaftliche Grundstücke besteht nach Art. 58 Abs. 2 BGBB ein Zerstückelungsverbot, d.h. sie dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden. Nach Art. 60 lit. a BGBB bewilligt die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt wird.