2. Auf der Restfläche dürfen keine neuen Gebäulichkeiten erstellt werden. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt dieses Gesetz für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Das Bundesgesetz über die Raumplanung umschreibt im Nutzungsplan nach Art. 14 ff. die zugelassene Nutzung. Wo dieser eine landwirtschaftliche Nutzung zulässt, gelten entsprechend die Regeln des BGBB (Bandli, Kommentar zum BGBB, Art. 2 N 1).