2. Mit der grundsätzlichen Bewilligung der Abparzellierung entsprach die Bodenrechtskommission Appenzell I.Rh. dem Gesuch der Beschwerdeführer. Diese Bewilligung erfolgte nach Erteilung der raumplanerischen Ausnahmebewilligung für zonenfremde Nutzung ausserhalb der Bauzone (Verfügung des Bau- und Umweltdepartementes vom 17. Juli 1998). Angefochten werden jedoch die mit der Abparzellierung verbundenen Auflagen, nämlich: 1. Die Restfläche ist gleichzeitig mit der Abparzellierung an einen Selbstbewirtschafter im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis zu einem zulässigen Preis zu verkaufen.