Ausserdem verlangt auch der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, dass die Regeln der Zustellung von Sendungen durch die Post möglichst klar, einfach und vor allem einheitlich gehandhabt werden. Ungeachtet allfälliger Anweisungen des Adressaten gilt eine eingeschriebene Sendung somit am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.