Müsste unter den gegebenen Umständen ein vom Adressat veranlasster Zurückbehaltungsauftrag oder ein während laufender Abholfrist aufgegebener Umadressierungsauftrag beachtet werden, könnte das Beschwerdeverfahren leichthin übermässig verzögert werden; das liefe dem Grundsatz, dass das Vollstreckungsverfahren zügig voranzutreiben ist, klar zuwider. Ausserdem verlangt auch der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, dass die Regeln der Zustellung von Sendungen durch die Post möglichst klar, einfach und vor allem einheitlich gehandhabt werden.