b) Die angefochtene Pfändungsurkunde wurde durch das Betreibungsamt Appenzell am 8. Oktober 1999 per Einschreiben versandt. Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, der angefochtene Entscheid sei ihr am 23. Oktober 1999 zugestellt worden; die 10-tägige Beschwerdefrist sei deshalb mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 1999 (Postaufgabe 2. November 1999) gewahrt worden. Das Postamt Appenzell hat am 12. November 1999 bestätigt, dass der erste Zustellversuch des Einschreibebriefes am 11. Oktober 1999 durch einen Postboten erfolgte.